Gesetz - LAP-ghDArchivV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes
§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dauern jeweils 18 Monate. Sie bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.
(2) Die Lehrveranstaltungen der Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen umfassen zusammen mindestens 2.200 Lehrstunden.
(3) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:
1.Praktikum IBundesarchiv oder Geheimes Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz3 Monate,
2.Studienabschnitt IGrundstudium I (Fachhochschule für öffentliche Verwaltung)3 Monate,
3.Praktikum IIBundesarchiv oder Geheimes Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz, davon drei Monate praxisbezogene Lehrveranstaltungen an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen9 Monate,
4.Studienabschnitt IIGrundstudium II3 Monate,
  Hauptstudium (Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen)12 Monate,
5.Praktikum IIIBundesarchiv oder Geheimes Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz6 Monate.
Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt.

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