Gesetz - LAP-ghDArchivV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes
§ 19 Durchführung der Praktika
(1) Die jeweilige Einstellungsbehörde ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika.
(2) Die Praktika finden bei der Einstellungsbehörde statt. Drei Monate des Praktikums II finden als praxisbezogene Lehrveranstaltungen an der Archivschule Marburg - Fachhochschule für Archivwesen - statt.

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