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Gesetz - LAP-ghDArchivV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bundes
§ 27 Prüfungsort, Prüfungstermin
(1) Die Einstellungsbehörde setzt Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest und unterrichtet hiervon rechtzeitig den Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien.
(2) Die Ordnungs- und Verzeichnungsarbeit (§ 28 Abs. 1 Nr. 3) soll vier, die schriftliche Prüfung im Übrigen spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein. Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
(3) Die Einstellungsbehörde teilt den Anwärterinnen und Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung rechtzeitig mit.

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