Gesetz - LAP-gntZollV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
§ 1 Laufbahn
(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.im VorbereitungsdienstFinanzanwärterin/Finanzanwärter,
2.in der Probezeit bis zur AnstellungZollinspektorin zur Anstellung (z. A.)/ Zollinspektor zur Anstellung (z. A.),
3.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9)Zollinspektorin/Zollinspektor,
4.in den Beförderungsämtern der 
 Besoldungsgruppe A 10Zolloberinspektorin/Zolloberinspektor,
 Besoldungsgruppe A 11Zollamtfrau/Zollamtmann,
 Besoldungsgruppe A 12Zollamtsrätin/Zollamtsrat,
 Besoldungsgruppe A 13Zolloberamtsrätin/Zolloberamtsrat.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

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