Gesetz - LAP-gntZollV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten (Praktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen) dauern jeweils 18 Monate. Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.
(2) Die Ausbildung umfasst:
1.Studienabschnitt IGrundstudium6 Monate,
2.Praktikum IAusbildungsbehörde5 Monate,
3.Studienabschnitt IIHauptstudium12 Monate,
4.Praktikum IIAusbildungsbehörde13 Monate.

Studienabschnitt II und Praktikum II können in mehrere Abschnitte gegliedert werden.
Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer durchgeführt.
(3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

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