Gesetz - LAP-gntZollV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
§ 41 Gesamtergebnis
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
- 1.
- die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 2 v.H.,
- 2.
- die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 12 v.H.,
- 3.
- die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 9 v.H.,
- 4.
- die Rangpunkte der sechs schriftlichen Prüfungsarbeiten mit jeweils 9 v.H. (insgesamt 54 v.H.) und
- 5.
- die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 23 v.H.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.
















