Gesetz - LAP-gntZollV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
§ 45 Übergangsvorschrift
Auf Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 2005 begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Oktober 2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Begriffe „Oberfinanzdirektion“ und „Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung“ mit den Begriffen „Bundesfinanzdirektion“ und „Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung“ gleichzusetzen sind.

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