Gesetz - LAP-hDArchivV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes
§ 1 Laufbahnämter
(1) Die Laufbahn des höheren Archivdienstes des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.im VorbereitungsdienstArchivreferendarin/Archivreferendar,
2.in der ProbezeitArchivrätin zur Anstellung (z. A.)/Archivrat zur Anstellung (z. A.),
3.im EingangsamtArchivrätin/Archivrat,
4.in den Beförderungsämtern der 
 a)Besoldungsgruppe A 14Archivoberrätin/Archivoberrat,
 b)Besoldungsgruppe A 15Archivdirektorin/Archivdirektor,
 c)Besoldungsgruppe A 16Leitende Archivdirektorin/Leitender Archivdirektor.
(3) Die Beförderungsämter der Bundesbesoldungsordnung B ergeben sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz.
(4) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

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