Gesetz - LAP-hDArchivV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes
§ 11 Bewertung der Leistungen während der praktischen Ausbildung
Die Leistungen der Archivreferendarinnen und Archivreferendare während der praktischen Ausbildung werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
| 15 bis 14 Punkte = sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| 13 bis 11 Punkte = gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| 10 bis 8 Punkte = befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| 7 bis 5 Punkte = ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht, |
| 4 bis 2 Punkte = mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| 1 bis 0 Punkte = ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
| Zwischenpunktzahlen und Zwischennoten sind nicht zulässig. | |
















