Gesetz - LAP-hDArchivV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes
§ 11 Bewertung der Leistungen während der praktischen Ausbildung
Die Leistungen der Archivreferendarinnen und Archivreferendare während der praktischen Ausbildung werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
15 bis 14 Punkte
= sehr gut
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
13 bis 11 Punkte
= gut
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
10 bis 8 Punkte
= befriedigend
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
7 bis 5 Punkte
= ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht,
4 bis 2 Punkte
= mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
1 bis 0 Punkte
= ungenügend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Zwischenpunktzahlen und Zwischennoten sind nicht zulässig.

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