Gesetz - LAP-hDArchivV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes
§ 16 Rechtsstellung nach bestandener Aufstiegsprüfung
Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
















