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Gesetz - LAP-hDBiblV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes
§ 1 Laufbahnämter
(1) Die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1.im VorbereitungsdienstBibliotheksreferendarin/ Bibliotheksreferendar,
2.in der Probezeit bis zur AnstellungBibliotheksrätin zur Anstellung (z. A.)/Bibliotheksrat zur Anstellung (z. A.),
3.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13)Bibliotheksrätin/Bibliotheksrat,
4.in den Beförderungsämtern der 
 a)Besoldungsgruppe A 14Bibliotheksoberrätin/ Bibliotheksoberrat,
 b)Besoldungsgruppe A 15Bibliotheksdirektorin/ Bibliotheksdirektor,
 c)Besoldungsgruppe A 16Leitende Bibliotheksdirektorin/Leitender Bibliotheksdirektor.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

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