Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Gesetz - LAP-hDBiblV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes
§ 18 Durchführung der theoretischen Ausbildung
(1) Die Referendarinnen und Referendare werden für die theoretische Ausbildung einer geeigneten Hochschule zugewiesen.
(2) Die theoretische Ausbildung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete erstrecken:
1.
Grundlagen der Informationswissenschaft,
2.
Organisation der Wissenschaft und des Bildungswesens, Kulturpolitik,
3.
Rechts- und Verwaltungskunde,
4.
Organisation und Betrieb von Bibliotheken (Verwaltung, Management und Personalführung, Bestandsaufbau und -erschließung, Benutzungs- und Beratungsdienst, Öffentlichkeitsarbeit),
5.
Bibliotheksbau, -einrichtung und -technik,
6.
Informationstechnik,
7.
Bibliotheksgeschichte,
8.
deutsches und ausländisches Bibliothekswesen der Gegenwart,
9.
Informations- und Dokumentationswesen,
10.
Buch- und Medienkunde und
11.
Allgemein- und Fachbibliographien, Informationsvermittlung.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet