Gesetz - LAP-htVerwDV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
§ 41 Gliederung der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in eine praktische Ausbildung und Lehrgänge, die aufeinander abgestimmt werden:
In begründeten Fällen kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitt I bis III geändert werden.
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Ausbildungsabschnitt | Ausbildungsdauer (Wochen) | Ausbildungsstellen | Ausbildungsinhalte |
I | 20 | Wasser- und Schiffahrtsamt; Wirtschaftsbehörde Strom- und Hafenbau der Freien und Hansestadt Hamburg |
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II | 26 oder 20, soweit von Abschnitt III 3 Gebrauch gemacht wird | Öffentlichrechtlicher Bauträger |
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III 1 | 6 | Unterbehörde der Wasserwirtschaftsverwaltung |
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III 2 | 6 | Kommunale Verwaltung |
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III 3 wahlweise | 6 | Ausländische fachnahe Verwaltung (Mitgliedstaat der Europäischen Union, Europäische Union) |
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IV | 11 1 | Wasser- und Schifffahrtsdirektion; Wirtschaftsbehörde Strom- und Hafenbau der Freien und Hansestadt Hamburg Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen |
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6 | Häusliche Prüfungsarbeit | ||
16 | Lehrgänge *) | ||
ca. 12 | Erholungsurlaub | ||
104 | 24 Monate |
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- *)
- Gemeinsam mit den Referendarinnen und Referendaren der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder.