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Gesetz - LAP-htVerwDV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
§ 56 Übergangsregelung
Für Baureferendarinnen und Baureferendare, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, gelten die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 19. Dezember 1990 (VkBl. 1991 S. 82), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. November 1998 (VkBl. S. 1338), weiter.

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