Gesetz - LAP-mDVerfSchV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
















