Gesetz - LAP-mDZollV
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst
1.
eine fachtheoretische Ausbildung (Einführungslehrgang und Abschluss- lehrgang) von insgesamt 8 Monaten und
2.
eine berufspraktische Ausbildung von 16 Monaten.
Während der berufspraktischen Ausbildung werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer durchgeführt.
(2) Der Einführungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab.

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