Gesetz - LAP-mDZollV
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes
§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst
- 1.
- eine fachtheoretische Ausbildung (Einführungslehrgang und Abschluss- lehrgang) von insgesamt 8 Monaten und
- 2.
- eine berufspraktische Ausbildung von 16 Monaten.
(2) Der Einführungslehrgang schließt mit der Zwischenprüfung ab.
















