Gesetz - LAP-mDZollV
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes
§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Zollanwärterinnen und Bewerber zu Zollanwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers der Ausbildungsbehörde. Während der Ausbildung beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung unterstehen sie der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung.

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