Gesetz - LAP-mntDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
§ 16 Abschlusslehrgang
(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Einführungslehrgangs sowie auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.
(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs sind die Lehrgebiete
- 1.
- Staatsrecht,
- 2.
- Verwaltungsrecht,
- 3.
- Betriebswirtschaftslehre,
- 4.
- Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,
- 5.
- Besoldungsrecht,
- 6.
- Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,
- 7.
- Haushalts- und Kassenwesen,
- 8.
- Reise- und Umzugskostenrecht,
- 9.
- Wehrersatzwesen,
- 10.
- Verpflegung,
- 11.
- Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
- 12.
- Organisation.
(3) Die Lehrgebiete
- 1.
- Bürgerliches Recht,
- 2.
- Beschaffungswesen und
- 3.
- Einsatzaufgaben
(4) In den Lehrgebieten
- 1.
- Volkswirtschaftlehre,
- 2.
- Versorgungsrecht,
- 3.
- Psychologie und
- 4.
- Soziologie
















