Gesetz - LBAV
Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - LBAV
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Eine Qualifikation nach § 1 wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst anerkannt, wenn das nach Absatz 2 erforderliche Qualifikationsniveau erfüllt ist und
1.
im Vergleich zu den nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen keine wesentlichen Unterschiede bestehen,
2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden hat oder
3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen hat.
(2) Es bedarf für die Anerkennung als Befähigung für eine Laufbahn
1.
des einfachen und des mittleren Dienstes eines Befähigungsnachweises, der mindestens Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und
2.
des gehobenen und des höheren Dienstes eines Diploms, das mindestens Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
(3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller im Qualifikationsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre zwei Jahre lang eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, ist die Qualifikation nach Maßgabe des Absatzes 1 anzuerkennen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist.
(4) Einer Qualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt:
1.
eine Qualifikation, die in einem in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes nicht genannten Staat erworben worden ist, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller durch eine vom Qualifikationsstaat ausgestellte Bescheinigung nachweist, dass sie oder er den betreffenden Beruf drei Jahre lang im Qualifikationsstaat ausgeübt hat, sowie
2.
eine in Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführte Qualifikation.

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