Gesetz - LBAV
Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - LBAV
§ 5 Ausgleichsmaßnahmen
(1) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt sind. Dabei wird insbesondere geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der erworbenen Qualifikation und den nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen durch Berufserfahrung oder Zusatzqualifikationen ausgeglichen worden sind. Bleiben wesentliche Unterschiede bestehen, ist die Anerkennung der Qualifikation als Befähigung für eine Laufbahn von einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang abhängig zu machen; zwischen diesen Ausgleichsmaßnahmen kann die Antragstellerin oder der Antragssteller wählen.
(2) Wesentlich ist ein Unterschied, wenn
1.
die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der Ausbildungsdauer liegt, die in Deutschland für die entsprechende Fachrichtung der Laufbahn gefordert wird,
2.
die nachgewiesenen Ausbildungsinhalte erheblich von denen abweichen, die in Deutschland für die Fachrichtung der Laufbahn vorgeschrieben sind, und die Kenntnis dieser Inhalte eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist, oder
3.
die Laufbahn eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Qualifikationsstaat nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn
a)
dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach deutschem Recht gefordert wird,
b)
die Inhalte sich erheblich von denen unterscheiden, die von dem vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, und
c)
die Kenntnis dieser Inhalte eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist.

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