Gesetz - LBAV
Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - LBAV
§ 9 Gebühren
Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs erhebt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bei der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr in Höhe von jeweils 60 Euro.

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