Gesetz - LegRegG
Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG
§ 10 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Abs. 1 einen Betrieb zur Legehennenhaltung oder eine Legehennenhaltung in einem weiteren Stall aufnimmt,
2.
entgegen § 3 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.
entgegen § 6 Eier in Verkehr bringt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 7 Abs. 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt oder
6.
einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

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