Gesetz - LegRegG
Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG
§ 4 Kennnummer
(1) Die zuständige Behörde teilt dem Inhaber des Betriebes nach Abgabe der Anzeige nach § 3 Abs. 1 für jeden Stall unverzüglich eine Kennnummer mit. Die Kennnummer setzt sich aus Kennungen für das Haltungssystem und den Mitgliedstaat, einer einheitlichen Identifizierungsnummer für den Betrieb (Betriebsnummer) und einer fortlaufenden Identifizierungsnummer für den Stall (Stallnummer) zusammen.
(2) Erfüllt ein Stall die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, sind dem Inhaber des Betriebes für diesen Stall mehrere Kennnummern mitzuteilen, die sich lediglich in der Angabe zum Haltungssystem unterscheiden.
(3) Erfordert eine Änderungsanzeige nach § 3 Abs. 3 die Zuteilung einer neuen Kennnummer, teilt die zuständige Behörde diese dem Inhaber des Betriebes mit.