Gesetz - LegRegG
Legehennenbetriebsregistergesetz - LegRegG
§ 6 Inverkehrbringen von Eiern
Ab dem 1. Januar 2004 darf der Inhaber eines Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 2 Eier nur aus einem Stall in Verkehr bringen, für den ihm eine Kennnummer mitgeteilt worden ist.