Gesetz - LFGB
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB
§ 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit
Es ist verboten,
- 1.
- kosmetische Mittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,
- 2.
- Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als kosmetische Mittel in den Verkehr zu bringen.
















