Gesetz - LFzPfSchG
Gesetz über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
§ 1
Zur Vollziehung eines Arrestes dürfen nicht gepfändet werden:
1.
Luftfahrzeuge, die ausschließlich staatlichen oder postalischen Zwecken dienen,
2.
Luftfahrzeuge, die auf einer Fluglinie des öffentlichen Verkehrs eingesetzt sind, sowie die für den Liniendienst unentbehrlichen Ersatzluftfahrzeuge,
3.
andere Luftfahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Gütern gegen Entgelt verwendet werden und zum Abflug für eine solche Beförderung fertig sind.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet