Gesetz - LMG 1974
Vorläufiges Tabakgesetz
§ 16 Kenntlichmachung
(1) Die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 zugelassenen Bestrahlung ist kenntlich zu machen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, in diesen Rechtsverordnungen die Art der Kenntlichmachung zu regeln sowie Ausnahmen von den Verpflichtungen zur Kenntlichmachung zuzulassen, soweit es mit dem Schutz der Verbraucherin oder des Verbrauchers vereinbar ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutze der Verbraucherin oder des Verbrauchers erforderlich ist,
- 1.
- Vorschriften über die Kenntlichmachung von Stoffen im Sinne des § 14 zu erlassen;
- 2.
- vorzuschreiben, dass Tabakerzeugnissen bestimmte Angaben, insbesondere über die Anwendung der Stoffe, beizufügen sind.
















