Gesetz - LMG 1974
Vorläufiges Tabakgesetz
§ 36 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 21a, 21b und 22. Ausnahmen von dem Verbot des § 13 bedürfen zusätzlich des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.
(2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist zu befristen.
















