Gesetz - LMG 1974
Vorläufiges Tabakgesetz
§ 39 Anhörung von Sachkennern
Vor Erlaß von Verordnungen nach diesem Gesetz soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden. Dies gilt nicht für Verordnungen nach den §§ 38, 44 und 48.

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