Gesetz - LMG 1974
Vorläufiges Tabakgesetz
§ 54 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- , 2., 2a. (weggefallen)
- 3.
- einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 9b oder 12 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 4.
- dem Verbringungsverbot des § 47 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 5.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 47b oder § 48 Abs. 1 Nr. 3 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 oder nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
- entgegen § 43 eine Maßnahme der Überwachung nach § 41 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 oder eine Probenahme nach § 42 Abs. 1 oder 4 nicht duldet, eine Auskunft nach § 41 Abs. 3 Nr. 4 nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt oder eine in der Überwachung tätige Personen nicht unterstützt,
- 2a.
- (weggefallen)
- 3.
- einer nach § 41b oder einer nach § 48 Abs. 2 oder einer nach § 49 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 4.
- entgegen § 50 Abs. 3 Erzeugnisse nicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
















