Gesetz - LMG 1974
Vorläufiges Tabakgesetz
§ 57 Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
- 1.
- einer Regelung, zu der die in
- a)
- (weggefallen)
- b)
- § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder 2, 6, 7 oder 10,
- c)
- § 52 Abs. 1 Nr. 6
- d)
- (weggefallen)
genannten Vorschriften ermächtigen, oder - 2.
- einem in
- a)
- § 52 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 bis 10 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 10 oder
- b)
- § 52 Abs. 1 Nr. 6
genannten Gebot oder Verbot
















