Gesetz - LMG 1974
Vorläufiges Tabakgesetz
§ 58 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 57 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
- 1.
- vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
- a)
- einer Regelung, zu der die in § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c oder d genannten Vorschriften ermächtigen, oder
- b)
- einem in § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c genannten Gebot oder Verbot
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 60 auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder - 2.
- (weggefallen)
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
















