Gesetz - LMG 1974
Vorläufiges Tabakgesetz
§ 59 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
- 1.
- einer Regelung, zu der die in § 54 Abs. 1 Nr. 3 genannten Vorschriften ermächtigen, oder
- 2.
- a)
- einer Regelung, zu der die in § 54 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 genannten Vorschriften ermächtigen, oder
- b)
- einem in § 54 Abs. 2 Nr. 2 genannten Gebot oder Verbot
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
















