Gesetz - LMG 1974
Vorläufiges Tabakgesetz
§ 60 Ermächtigungen
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
1.
als Straftat nach § 56 Abs. 1 oder § 57 zu ahnden sind oder
2.
als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 2 oder § 59 Abs. 1 geahndet werden können.

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