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Gesetz - LogisV
Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Unterbringung der Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Unterbringung der Besatzungsmitglieder auf Fischereifahrzeugen bis zu 37 BRT.

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