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Gesetz - LogisV
Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
§ 11 Übergangsvorschriften
(1) Vorbehaltlich der Vorschrift des Absatzes 2 gilt diese Verordnung für alle Schiffe, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt werden.
(2) Auf Schiffe, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit hierdurch eine konstruktive Umgestaltung der Schiffe nicht notwendig wird. Die See-Berufsgenossenschaft kann anordnen, daß ein Schiff den Anforderungen des § 3 dieser Verordnung entsprechend geändert wird, wenn das Schiff
1.
beim Inkrafttreten dieser Verordnung sich im Bau oder Umbau befindet,
2.
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gebaut worden ist und es nicht bedingt durch einen Unfall oder Notstand
a)
wesentlich umgebaut oder
b)
einer größeren Instandsetzung unterzogen
werden soll oder
3.
nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Recht zur Führung der Bundesflagge erwirbt.

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