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Gesetz - LogisV
Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 127 Nr. 3 des Seemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Baupläne nicht oder nicht rechtzeitig der See-Berufsgenossenschaft vorlegt oder deren Zustimmung nicht einholt oder entgegen § 9 Abs. 3 ohne Zustimmung von den Plänen abweicht.

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