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Gesetz - LogisV
Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
§ 2 Begriffsbestimmung
Unterkunftsräume im Sinne dieser Verordnung sind die nachstehend aufgeführten für die Unterbringung der Besatzung bestimmten Räume:
1.
Wohn- und Schlafräume,
2.
Messen einschließlich Pantries und andere Aufenthaltsräume,
3.
Krankenräume,
4.
Küchen einschließlich Vorratsräume,
5.
Abortanlagen und Wascheinrichtungen einschließlich der Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche (sanitäre Einrichtungen),
6.
Büroräume.

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