Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Gesetz - LogisV
Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Der Reeder hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder dafür zu sorgen, daß sie nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik untergebracht sind.
(2) Neben dem Reeder hat der Kapitän dafür zu sorgen, daß die in den Nummern 1.123 Abs. 1 Satz 2, 1.154, 1.155, 1.22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5, 1.23 Abs. 3, 1.25 Abs. 2 und Abs. 3, 1.42 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 sowie 2.3 Abs. 2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen getroffen werden. Der Kapitän oder ein von ihm damit beauftragter Schiffsoffizier hat, bei Fischereifahrzeugen nur während der Fahrt des Schiffes zum und vom Fangplatz, in Begleitung eines oder mehrerer von der Besatzung bestimmter Mitglieder der Besatzung die Unterkunftsräume und die sonstigen der Unterbringung dienenden Einrichtungen mindestens einmal wöchentlich zu besichtigen; die Ergebnisse jeder Besichtigung sind im Schiffstagebuch einzutragen.
(3) Der Reeder hat bei der Unterbringung der Besatzungsmitglieder deren Religion und soziale Gepflogenheiten zu berücksichtigen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet