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Gesetz - LogisV
Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
§ 5 Ausnahmen
(1) Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall von den Anforderungen des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn der Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder durch die vorgesehenen anderen Maßnahmen ebenso gewährleistet ist.
(2) Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall von den Anforderungen des § 3 für Schiffe von weniger als 1.000 BRT und für Fischereifahrzeuge Ausnahmen zulassen, wenn diese Anforderungen mit technisch oder wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen nicht erfüllbar und die vorgesehenen anderen Maßnahmen mit dem Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder vereinbar sind. Hierbei dürfen die Anforderungen nicht unterschritten werden, die sich aus den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation 92 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neufassung) von 1949, 126 über die Quartierräume an Bord von Fischereifahrzeugen von 1966 und 133 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (zusätzliche Bestimmungen) von 1970, die im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz, veröffentlicht sind, ergeben.
(3) Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall die in Nummer 1.24 Abs. 1 oder 2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannte Mindestbodenfläche der Wohnräume vorbehaltlich des Satzes 2 herabsetzen, wenn das Schiff aus einem vom Reeder nicht zu vertretenden Umstand vorübergehend überhöht besetzt werden muß. Die Bodenfläche in Wohnräumen darf je Besatzungsmitglied nicht geringer sein als
a)
2,75 Quadratmeter auf Schiffen von weniger als 3.000 BRT,
b)
3,25 Quadratmeter auf Schiffen von 3.000 BRT oder mehr.
Die See-Berufsgenossenschaft kann zugleich die sich daraus ergebenden notwendigen Ausnahmen von den Nummern 1.25 und 1.511 des Anhangs zu dieser Verordnung zulassen.
(4) Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Fahrgastschiffe zulassen, daß
1.
abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.21 Abs. 1 Satz 2 des Anhangs dieser Verordnung die Wohnräume unter der Ladelinie, jedoch nicht unmittelbar unter allgemeinen Verkehrsgängen untergebracht werden, wenn mindestens ein dem Tageslicht zugänglicher Aufenthaltsraum vorhanden ist,
2.
abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.25 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Anhangs dieser Verordnung höchstens vier Schiffsleute im gleichen Wohnraum untergebracht werden,
3.
abweichend von der Vorschrift der Nummer 1.31 Abs. 1 Nr. 2 des Anhangs dieser Verordnung die Messen nicht von den Wohnräumen getrennt angeordnet werden, wenn besondere Verhältnisse dieser Schiffe es erfordern.

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