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Gesetz - LogisV
Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
§ 6 Zulassung von Werkstoffen und Bauarten
(1) In Unterkunftsräumen dürfen für
1.
Fußböden, Wände und Decken,
2.
Rahmen und Vorsteckbretter der Kojen,
3.
Matratzen und Sprungfederböden,
4.
Sitzgelegenheiten,
5.
Waschbecken, Badewannen und Aborte
nur solche Werkstoffe verwendet werden, die von der See-Berufsgenossenschaft auf Antrag des Herstellers zugelassen sind. Das gleiche gilt für die Bauart des Decksbelags und der Aborte.
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Werkstoff oder die Bauart den Anforderungen des § 3 Abs. 1 dieser Verordnung entspricht; andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden. Die nachträgliche Beifügung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder notwendig ist.
(3) Die See-Berufsgenossenschaft erteilt dem Hersteller eine Bescheinigung über die Zulassung. In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale der in Absatz 1 angeführten Werkstoffe und Bauarten sowie Beschränkungen, Befristungen, Auflagen und Bedingungen anzugeben. Die See-Berufsgenossenschaft übersendet dem Fachausschuß eine Abschrift der Bescheinigung.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine Anforderung nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung nicht erfüllt war. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
1.
nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung nach Absatz 2 rechtfertigen würden,
2.
inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet oder Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt sind.

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