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Gesetz - LogisV
Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
§ 8 Anhörung
(1) Die See-Berufsgenossenschaft hat, bevor sie nach den §§ 5 und 11 Abs. 2 entscheidet, eine Stellungnahme des Fachausschusses einzuholen. Ist es dem Fachausschuß nicht möglich, die Stellungnahme einstimmig abzugeben, sind die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter berechtigt, getrennt Stellung zu nehmen.
(2) Die See-Berufsgenossenschaft braucht eine Stellungnahme des Fachausschusses nicht einzuholen, soweit der Ausschuß einstimmig Richtlinien aufgestellt hat, die bei den Entscheidungen zu berücksichtigen sind.

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