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Gesetz - LogisV
Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen
§ 9 Zustimmung zu den Schiffsbauplänen
(1) Wer den Bau eines Schiffes in Auftrag gibt, hat,
1.
bevor mit dem Bau des Schiffes begonnen wird, unter Angabe der Besatzungsstärke und des Fahrtgebiets die Schiffsbaupläne, aus denen die Lage der Unterkunftsräume und der sonstigen der Unterbringung dienenden Einrichtungen zu ersehen ist, und
2.
bevor mit dem Bau der Unterkunftsräume begonnen wird, die Pläne, aus denen insbesondere die vorgesehene Verwendung jedes Raumes, die nach § 6 zulassungsbedürftigen Werkstoffe und Bauarten, die Anordnung der Einrichtungsgegenstände, die Art und Anordnung der Belüftungs-, der Beleuchtungs-, der Heizungs-, der Klima- und der Wasserversorgungsanlagen sowie der sanitären Einrichtungen zu ersehen sind,
der See-Berufsgenossenschaft vorzulegen und ihre Zustimmung hierzu einzuholen.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend, wenn die Unterkunftsräume eines Schiffes wesentlich geändert werden sollen.
(3) Bei der Bauausführung darf von den Plänen nicht ohne Zustimmung der See-Berufsgenossenschaft abgewichen werden.

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