Gesetz - LSpG
Lebensmittelspezialitätengesetz - LSpG
§ 2 Bescheinigungsverfahren
(1) Zuständig für die Durchführung des in der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vorgesehenen Verfahrens über
1.
die Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäische Kommission geführte Register,
2.
Einsprüche gegen beantragte Eintragungen und
3.
Änderungen eingetragener Spezifikationen in dem von der Europäische Kommission geführten Register
(Bescheinigungsverfahren) ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit die Durchführung den Mitgliedstaaten der Europäischen Union obliegt.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Bescheinigungsverfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.

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