Gesetz - DVLStHV
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
§ 1 Antrag
Der Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist schriftlich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz und seine Geschäftsleitung hat.

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