Gesetz - DVLStHV
Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
§ 3 Anerkennungsurkunde
Die Anerkennungsurkunde (§ 17 des Gesetzes) enthält
1.
die Bezeichnung der anerkennenden Behörde,
2.
Ort und Datum der Anerkennung,
3.
Namen und Sitz des Vereins,
4.
die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein,
5.
Dienstsiegel und
6.
Unterschrift.

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