Gesetz - LuftBO
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
§ 46 Betriebsstoffmengen
Der Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf jedem Flug mitgeführten Betriebsstoffmengen zu führen. Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen 6 Monate aufzubewahren.
















