Gesetz - 1. DV LuftBO
Erste Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Anwendungsbestimmungen zu Anhang III - EU-OPS - der VO (EWG) Nr. 3922/91
§ 4 Zutritt zum Führerraum
(zu OPS 1.100 Abs. a Nr. 3)
(1) Das Betriebshandbuch hat hinsichtlich des Zutritts von Personen zum Führerraum festzulegen, dass Personen gemäß OPS 1.100 Abs. a Nr. 3 nur zum Zutritt berechtigt sind, wenn sie eine von dem im Betriebshandbuch benannten verantwortlichen Betriebspersonal des Luftfahrtunternehmers erteilte Führerraum-Zutrittsbefugnis vorlegen.
(2) Diese Führerraum-Zutrittsbefugnis darf nur für solche Personen ausgestellt werden, die Luftfahrtunternehmen, Flughäfen, Flugsicherungs- und Flugsicherheitsinstitutionen angehören und deren Aufenthalt oder Beförderung im Führerraum zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Führerraum-Zutrittsbefugnis ist mindestens für drei Monate aufzubewahren.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann im Einzelfall auch für andere Personen mit schriftlicher Zustimmung des Fachbereichsleiters Flugbetrieb oder eines hierzu ermächtigten Vertreters dieses Fachbereichsleiters eine Zutrittsbefugnis für einen Flug erteilt werden.

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