Gesetz - 4. DV LuftBO
Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)
§ 6a Wägung (zu § 10 LuftBO)
Die Wägung eines Ballons oder Luftschiffs ist durchzuführen
- 1.
- in Verbindung mit der ersten Nachprüfung zum Zweck der Verkehrszulassung
- 2.
- in den Fällen, in denen der Hersteller eine Wägung vorschreibt.
- 1.
- nach einer Grund- oder Teilüberholung,
- 2.
- nach einer großen Änderung oder großen Reparatur.