Gesetz - LuftFzgG
Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
§ 40
Ist infolge der Einwirkung eines Dritten eine die Sicherheit des Registerpfandrechts gefährdende Verschlechterung des Luftfahrzeugs zu besorgen, so kann der Gläubiger gegen ihn nur auf Unterlassung klagen.

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